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Formen des Jugendschutzes


Der Jugendschutz lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen.
Zum einen in den gesetzlichen Jugendschutz und zum anderen in den erzieherischen Jugendschutz.

Gesetzlicher Jugendschutz

Das Handlungsfeld gesetzlicher Jugendschutz umfaßt den "klassischen" Jugendschutz, der in verschiedenen Gesetzen geregelt ist. Er richtet sich primär an Erwachsene, Gewerbetreibende und an Institutionen.

Die Aufgaben des gesetzlichlichen bzw. ordnungsrechtlichen Jugendschutzes werden auf der Landesebene zum größten Teil vom Landesjugendamt wahrgenommen. Hierbei ist der Jugendmedienschutz ein besonderer Schwerpunkt. Auf der örtlichen Ebene sorgen for allem die Jugendämter, die Polizei, die Ordnungsämter und die Gewerbeaufsichtsämter für die Einhaltung der Jugendschutzgesetze.

In der Bundesrepublik Deutschland gelten bezüglich des Kinder- und Jugendschutzes die folgenden Gesetze und Verordnungen:

 Jugendschutzgesetz (JuSchG)
 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
 Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
 Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV
 Landesgesetz zu dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Ergänzend hierzu finden sich spezielle Jugendschutzbestimmungen im Strafgesetzbuch (StGB), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Jugendgerichtsgesetz (JGG), im Gaststättengesetz, in der Gewerbeordnung, in den Rundfunkgesetzen der Länder sowie im Staatsvertrag der Länder über den Rundfunk im vereinten Deutschland (RfStV).


Erzieherischer Jugendschutz

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist ein Bestandteil der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und gesetzlich definiert in § 14 KJHG:
 Gesetzliche Grundlage (§ 14 KJHG)

Er beinhaltet die Sicherungsfunktion für die Rechte der Kinder und Jugendlichen auf Erziehung und auf eine gesunde körperliche und geistig-seelische Entwicklung.

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll die Lebenskompetenz von jungen Menschen fördern, indem Angebote und Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, die Kinder und Jugendliche dazu befähigen sollen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, kritik- und entscheidungsfähig zu werden sowie Eigenverantwortung und Verantwortung gegenüber Mitmenschen zu übernehmen.

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz bezeichnet somit den präventiven und pädagogischen Aspekt des Kinder- und Jugendschutzes. Zielgruppen sind u.a. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aber auch Eltern und Mulitplikatoren.

    * Medienpädagogik und Jugendmedienschutz
    * Kriminalitätsprävention
    * Sucht und Suchtprävention
    * politischer Extremismus
    * neureligiöse Bewegungen
    * Jugendarbeitsschutz
    * Gewalt, Aggression und Jugenddelinquenz
    * sexueller Missbrauch, Kindesmisshandlung und -vernachlässigung
    * Gesundheitserziehung
    * Sexualpädagogik



icon  Formen+des+Jugendschutzes (31.12 KB)
 





Das neue Jugendschutzgesetzjugendschutz1

Mit dem neuen Jugendschutzgesetz des Bundes wurde das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Zeitgleich trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft, der eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk) schafft. Durch Verzahnungsregelungen in beiden Gesetzen ist sichergestellt, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Schutzstandards entscheiden. 







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Die wichtigsten Fragen werden
im Online Handbuch Jugendschutz erklärt:



FAQ - Oft gestellte Fragen zum Jugendschutz (Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen)

Information für Eltern

Information für Jugendliche

 


Wesentliche Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind:

 

Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie bislang bereits Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.


Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, werden erweitert und verschärft. So sind auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.

Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) sind erweitert worden. Sie kann jetzt neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren. Des weiteren ist das Indizierungsverfahren neu geregelt. Jetzt kann die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag auf Anregung bestimmter Stellen tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden.


Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren wird verboten. Für Zigarettenautomaten gilt eine Übergangsfrist: sie müssen bis 1. Januar 2007 technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist.


Außerdem wird ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt. Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die zuständigen Behörden in den Ländern können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Strafen insbesondere gegen die Gewerbetreibende und Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuwiderhandeln.

Jugendschutzgesetz (861.22 KB)


Flyer+Jugendschutzgesetz+Elterninformation (178.3 KB)


Jugendschutz+im+Ausland (183.35 KB)






Informationen für Eltern zum Thema Jugendschutz

Mit dem In-Kraft-Treten des neuen Jugendschutzgesetzes am 1. April schirm2003 haben Eltern nunmehr die Möglichkeit, eine erziehungsbeauftragte Person zu benennen, die ihre Kinder z.B. beim Kino-besuch, in eine Gaststätte oder Diskothek begleiten kann und damit gleichzeitig den Erziehungsauftrag wahrnimmt. Dadurch ergibt sich für Eltern mehr Entscheidungsspielraum, aber auch mehr Verantwortung!

Das Jugendschutzgesetz will Eltern/ Personensorgeberechtigte bei Ihrer Erziehungsaufgabe unterstützen. Für den Besuch von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten, Kinos, Diskotheken hat der Gesetzgeber die bisherigen Zeit- und Altersgrenzen bestätigt, die Ihnen als Hilfe und Orientierung dienen sollen. Für die Gewerbetreibenden sind diese Zeit- und Altersgrenzen verbindlich.

In dem von der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz für Eltern erstellten Faltblatt werden die neuen Regelungen in verständlicher Form vorgestellt und es wird beispielhaft erläutert, in welchen Fällen Eltern einen Erziehungsauftrag erteilen können. So gelten Ausnahmeregelungen für den Kinobesuch ebenso wie für den Besuch von Diskotheken.

Gleichzeitig werden Eltern in dem Faltblatt aber auch auf Ihre Verantwortung hingewiesen, die mit der Übertragung des Erziehungsauftrags verbunden ist. So sollte z.B. die Heimfahrt des Kindes gesichert sein und sichergestellt sein, das die/der Erziehungsbeauftragte während der Begleitung des Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht.
Auf die Tatsache, dass andere Jugendschutzregelungen weiterhin gelten, wird hingewiesen (Verbot des Konsums von Alkohol und des Rauchens in der Öffentlichkeit bei unter 16-Jährigen).

Das mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erarbeitete Faltblatt „Eltern-Info Jugendschutz“ ist in allen Jugendämtern erhältlich und steht zum Download bereit.


Benennung einer erziehungsbeauftragten Person

Mit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes am 1. April 2003 besteht die
Möglichkeit, für die Begleitung von Jugendlichen eine "erziehungsbeauftragte Person"
zu benennen.

In Begleitung dieser Person, die ausdrücklich beauftragt sein muss, sind gestattet:

- der Kinobesuch von Kindern unter 6 Jahren
- der Besuch von Tanzveranstaltungen durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
- der Besuch von Gaststätten durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
- der Besuch dieser Angebote durch ältere Kinder bzw. Jugendliche außerhalb der
  gesetzlichen Zeitgrenzen.

Das Gesetz schreibt für die Benennung keine bestimmte Form vor. Sie können gerne das beigefügte Formular verwenden, auf dem Sie alle wichtigen Informationen eintragen können.-
Die/der Erziehungsbeauftragte muss volljährig sein!
Er sie sollte sich gegenüberanderen ausweisen können.-
Sie / er muss reif genug und in der Lage sein, Ihrem Kind in der Situationverantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können!
Prinzipiell gilt: Die / der Erziehungsbeauftragte übernimmt auch in rechtlicher
Hinsichtdie Verantwortung für Ihr Kind, z.B. die Aufsichtspflicht. Überzeugen Sie sich, ob
sie /er dieser Aufgabe gewachsen ist.- Stellen Sie beim Besuch abendlicher Veranstaltungen
(z.B. Disko-Besuchen) die Heimfahrt Ihres Kindes sicher!-

Stellen Sie sicher, dass die / der Erziehungsbeauftragte während der Begleitung IhresKindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht!

Stellen Sie sicher, dass die/der Erziehungsbeauftragte über die Regelungen des Jugendschutzgesetzes Bescheid weiß: Rauch- und Alkoholverbot unter 16 Jahren,keine Spirituosen und auch keine branntweinhaltigen Getränke (auch keine branntweinhaltigenMixgetränke) unter 18 JahrenWenn Ihr Kind an Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe teilnimmt(Kindertageseinrichtungen, Jugendzentren, Jugendgruppen, Sportvereine usw.) sind diejeweiligen Veranstalter Erziehungsbeauftragte im Sinne des Gesetzes, wenn es sichum spezielle Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche handelt und eineGenehmigung hierfür vorliegt. Eine gesonderte Beauftragung ist dann nicht notwendig.

Das Ausfüllen des Informationsblattes wird allen Jugendlichen bei vielen
Veranstaltungenhelfen dem Veranstalter und seinen Aufsichtspersonen sowie auch der
Polizei nachzuweisen, dass dieEltern mit der Anwesenheit ihres Kindes einverstanden sind.

Vordruck+Erziehungsauftrag (56.53 KB)


Elterninformation+zum+Erziehungsauftrag (16.23 KB)




Jugendschutz in Urlaubsländernurlaub_globus

Auch in anderen Ländern gibt es selbstverständlich Gesetze zum Schutz von Kinden und Jugendlichen. Diese sehen zum Teil anders aus aus unsere gesetzlichen Bestimmungen.

Einen Überblick aus den wichtigsten Urlaubsländern gibt es hier als PDF.




Hier geht´s zu den aktuellen Infos zum Thema
Jugendschutz in Ferienländern